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Wer seine Reparaturrechnung nicht bezahlt, muss damit rechnen, dass die Kfz-Werkstatt das Auto als Pfand behält. Das geht allerdings nur, wenn der Auftraggeber auch der Halter ist, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe nun geurteilt hat.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mann eine Autolackiererei mit Ausbesserungsarbeiten am Oldtimer seiner Frau beauftragt. Nachdem es zu einem Streit über die Art der Reparatur gekommen war, verweigerte der Mann das Begleichen der Rechnung, woraufhin die Werkstatt die Herausgabe des Wagens verweigerte. Dagegen klagte die Ehefrau.
Das Gericht gab der Fahrzeugbesitzerin Recht. Das Unternehmerpfandrecht der Werkstatt könne nur an Sachen des Auftraggebers geltend gemacht werden. Da der Wagen aber der Ehefrau gehört und diese kein Vertragspartner der Werkstatt gewesen ist, musste das Auto herausgegeben werden. (Az.: 9 U 168/11)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 29.04.2014 aktualisiert am 29.04.2014
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