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Kaufpreisminderung
Werden bei einem Gebrauchtwagen nach Kauf bestehende Mängel festgestellt, kann der Käufer unter Umständen eine Wertminderung geltend machen. Die Reparaturkosten für diese Mängel sind laut eines Urteils des Amtsgerichts (AG) Tempelhof-Kreuzberg bei älteren Fahrzeugen als Berechnungsgrundlage ungeeignet. Zudem stellte das Gericht fest, dass sämtliche Ansprüche verwirkt werden, wenn dem Beklagten keine Frist zur Mängelbeseitigung eingeräumt wird. Auf dieses Urteil hat uns Anwalt für Verkehrsrecht Umut Schleyer hingewiesen.
Die Klägerin hatte am 28.12.2012 beim beklagten Autohändler einen gebrauchten BMW 316i Compact gekauft, welches ihr am 05.01.2013 übergeben wurde. Als die Klägerin das Auto zehn Tage später bei der örtlichen BMW-Niederlassung zum Service vorstellte, wurden dort verschiedene Mängel festgestellt. Da der Wagen so nicht mehr verkehrssicher sei, weigerte sich die Niederlassung den Wagen wieder an die Klägerin zu übergeben, woraufhin diese die Beseitigung aller festgestellten Mängel beauftrage. Die Rechnung darüber stellte sie dem beklagten Händler in Rechnung und begehrte auf Basis dieser noch eine Preisminderung von 2.500 Euro.
Das AG Tempelhof-Kreuzberg lehnte die Klage ab. Dabei sei es unerheblich, ob bereits beim Kauf ein Sachmangel vorlag. Denn selbst wenn dem so gewesen sein sollte, hätte die Klägerin dem Beklagten gemäß Paragraph 281 Abs. 1 BGB eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Ein Fall der besonderen Dringlichkeit, der eine Fristsetzung entbehrlich machen kann, liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor (Paragraph 281 Abs. 2 BGB). Es sei nicht ersichtlich, weshalb es der Klägerin nicht zumutbar war, wegen der in der BMW Niederlassung festgestellten Mängel sich zunächst an den beklagten Käufer zu wenden. Selbst wenn das Fahrzeug von der BMW Niederlassung nicht an die Klägerin herausgegeben wurde – da es vermeintlich nicht verkehrssicher sei, was das Gericht jedoch nicht nachvollziehen konnte – wäre es zunächst Sache der Klägerin gewesen, den Händler über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Damit aber scheidet ein Schadensersatzanspruch aus.
Auch einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises gemäß Paragraph 441 Abs. 3 BGB habe die Klägerin verwirkt, egal ob die Mängel bereits vor Kauf bestanden haben und – wie von der Klägerin behauptet – als „normale Verschleißerscheinungen“ abgetan wurden. Denn trotz Hinweis des Gerichts hatte die Klägerin die geleisteten Reparaturkosten als Grundlage für die Preisminderung angeführt. Diese könne laut AG Tempelhof-Kreuzberg bei einem über zehn Jahre alten Pkw jedoch nicht als Grundlage zur Minderung herangezogen werden. Es sei zumindest Sache der Klägerin gewesen, den tatsächlichen Wert des Fahrzeuges in mangelfreiem Zustand anhand der Marktpreise darzulegen. Da es hieran fehlt, bestand auch für das Gericht keine Schätzgrundlage (AG Tempelhof-Kreuzberg, Geschäftsnummer: 17 C 104/13).
geschrieben von zeh veröffentlicht am 13.01.2015 aktualisiert am 13.01.2015
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