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Reparaturkosten müssen auch über dem Wert des Autos sofort in ihrer Gesamtheit bezahlt werden. Denn oft liegt nach einem Verkehrsunfall der Schadensbetrag im Grenzbereich zwischen Reparaturwürdigkeit und Totalschaden.
In der Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt, dass der Geschädigte seinen ihm vertrauten Wagen durch Reparatur auch dann erhalten darf, wenn die Reparaturkosten bis zu 30 Prozent über dem Wert des Autos vor dem Unfall liegen. Nun haben einige deutsche Gerichte von Geschädigten bei Abrechnung der Reparaturkosten den Nachweis des so genannten Integritätsinteresses gefordert. Als Beweis des Nutzungswillens gilt, wenn der Fahrer sein vertrautes Auto mindestens sechs Monate lang weiterfährt. Basierend auf diesen Gerichtsurteilen haben sich nun einige Versicherer berechtigt gefühlt, im Schadensfall nicht den vollen Betrag auszuzahlen, solange das Integritätsinteresse nicht bewiesen worden ist.
Deshalb rechneten sie auf Totalschadenbasis ab (dabei wird der Wert des Wagens vor dem Unfall minus Restwert ausgezahlt) und stellten die Restzahlung erst nach Ablauf von sechs Monaten in Aussicht. Durch dieses Verfahren kann es unter Umständen passieren, dass der Geschädigte die Reparatur aus Geldmangel überhaupt nicht durchführen lassen kann. Genau diese Problematik hatte wohl das Landgericht Bielefeld vor Augen, als es in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung betonte, die Versicherer müssten sofort die Gesamtsumme zahlen. Zwar kann die Versicherung nach Ablauf der sechs Monate den Beweis fordern, dass das Auto noch genutzt wird, doch zunächst einmal werden die Assekuranzen zur Kasse gebeten (LG Bielefeld, Az.: 20 S 112/07).
geschrieben von (win/mid) veröffentlicht am 03.03.2009 aktualisiert am 03.03.2009
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