Recht: Reparaturkostenersatz nur bei längerer Nutzung

Wer einen unverschuldeten Verkehrsunfall erleidet, darf sein Auto auch dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten den Wert des Wagens vor dem Unfall um bis zu 30 Prozent übersteigen. Es gibt allerdings Ausnahmen, wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervorgeht.

Durch die Übernahme der hohen Reparaturkosten soll sichergestellt werden, dass das Unfallopfer seinen gewohnten und lieb gewonnenen Wagen weiter fahren kann. Wer sich für eine teure Reparatur entscheidet, ist demnach verpflichtet, das Fahrzeug für mindestens sechs Monate weiter zu nutzen. Im verhandelten Fall war das Auto für 5 650 Euro repariert worden, obwohl der Wert vor dem Unfall nur 4 400 Euro betrug. Die Reparaturkosten liegen aber noch innerhalb der 30 Prozent-Spanne. Genau das führte der Kläger hier an, als er vollen Schadensersatz begehrte.

Der Haken: Zwei Monate nach dem Unfall wurde das Fahrzeug im reparierten Zustand weiterverkauft. Genau das monierte der BGH. Mit der 30-Prozent-Regelung werde dem persönlichen Integritätsinteresse des Geschädigten Rechnung getragen. Dieses sei nur dann ausreichend dargetan, wenn das Auto nach dem Unfall mindestens sechs Monate weiter benutzt wird. Statt aufgewendeter 5 650 Euro muss sich der Betroffene mit 3 600 Euro zufrieden geben, dem Wert vor dem Unfall abzüglich des Schrottwertes.

Einzige Hoffnung für Geschädigte: Der BGH scheint grundsätzlich darüber nachdenken zu wollen, neben der Sechs-Monats-Klausel auch noch weitere Gründe für das Integritätsinteresse zu akzeptieren. Der Einwand, nur durch die Reparatur sei ein angemessener Preis für den Verkauf des Unfallfahrzeugs zu erzielen gewesen, zählt jedoch nicht (BGH, Az.: VI ZR 237/07, DAR 2008, 517).

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