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Sind nach einem Unfall die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert des Autos, wird von einem so genannten wirtschaftlichen Totalschaden gesprochen. Wird das Kraftfahrzeug dennoch repariert, muss der Besitzer die Kosten selbst tragen.
Die Gerichte gehen noch von einer Reparaturwürdigkeit aus, wenn die objektiven Reparaturkosten nach der Schätzung des Sachverständigen 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall betrug der Wiederbeschaffungswert 4 700 Euro. Die geschätzten Reparaturkosten lagen dagegen bei knapp 11 500 Euro. Der Geschädigte ließ das Kraftfahrzeug für rund 6 000 Euro reparieren. Er berief sich darauf, dies liege innerhalb von 30 Prozent über 4 700 Euro und verlangte die entsprechenden Reparaturkosten.
Das lehnte der BGH ab. Entscheidend sei primär die Schätzung des Sachverständigen. Diese Reparaturkosten liegen 245 Prozent über dem geschätzten Restwert. Angesichts dessen befanden die Richter die Reparatur als wirtschaftlich unvernünftig. Das grundsätzlich geachtete Interesse am Erhalt des vertrauten Kraftfahrzeugs könne in diesem Rahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Die Mehrkosten der Reparatur wurden daher nicht erstattet (BGH, Az.: VI ZR 258/06).
geschrieben von mid/win veröffentlicht am 29.11.2007 aktualisiert am 29.11.2007
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