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Garantieverpflichtungen, sofern nicht anders festgelegt, müssen dort erbracht werden, wo sich ein Auto üblicherweise befindet. Und dies ist am Wohnort des Käufers. Zu diesem Urteil kamen die Richter des Landgerichts Saarbrücken, teilt der Deutsche Anwaltsverein mit.
Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer Rostschäden an Tür und Heckklappe seines Fahrzeugs festgestellt und die Schäden im Rahmen der Garantiegewährleistung bei dem an seinem Wohnort ansässigen Vertragshändler gemeldet. Der Fahrzeughersteller lehnte es jedoch ab, die Rostschäden dort zu beheben. Daraufhin wandte sich der Mann an das örtliche Amtsgericht. Der Fahrzeughersteller argumentierte, dass dieses nicht zuständig sei, sondern ein Gericht in Köln, dem Sitz des Herstellers. Der Autobesitzer legte Beschwerde ein. Er war der Auffassung, dass er einen Garantieanspruch bei jedem Vertragshändler des Herstellers geltend machen könne.
Die Richter des Landgerichts Saarbrücken gaben ihm Recht. Da ein Leistungsort in den Garantiebestimmungen des Herstellers nicht ausdrücklich bestimmt sei, könne der Hersteller dem Eigentümer auch nicht vorschreiben, wo er die Garantieansprüche geltend mache, so die Richter. (AZ: 5 T 517/10)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 27.01.2011 aktualisiert am 27.01.2011
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