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Viele Autofahrer können ein Lied davon singen. Da haben sie nach langer Suche endlich einen freien Parkplatz entdeckt – doch ein Fußgänger versperrt plötzlich die Zufahrt. Er stellt sich in die Parklücke, um sie für jemand anderen freizuhalten. Es kommt zu wilden Wortwechseln und manchmal sogar zu handfesten Auseinandersetzungen. Doch wie sieht die Rechtslage aus? Ist dieses „Reservieren“ überhaupt erlaubt?
„Nein“, sagen die Experten von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV): „Wenn Fußgänger Parklücken blockieren, verstoßen sie gegen die allgemeinen Verhaltenspflichten im Straßenverkehr.“ In so einem Fall könne ein Bußgeld von zehn Euro gegen den Fußgänger verhängt werden.Um ihr Recht durchzusetzen, dürfen Autofahrer durchaus selbstbewusst vorgehen ? ihnen steht ein Notwehrrecht gegenüber dem verkehrswidrig handelnden Fußgänger zu. Nach der geltenden Rechtsprechung ist es sogar erlaubt, vorsichtig in die Lücke einzufahren und den Fußgänger so zum Rückzug zu bewegen. Gefährdet der Autofahrer dabei aber den Fußgänger, zum Beispiel durch sehr schnelles Einfahren in die Parklücke, wird das Notwehrrecht überschritten. „In einem solchen Fall kann eine strafbare Nötigung vorliegen“, sagen die Juristen.
geschrieben von auto.de/(rlo/mid) veröffentlicht am 17.06.2014 aktualisiert am 17.06.2014
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