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Vertragsklauseln, die Herstellern uneingeschränkte Einsicht in die Akten ihrer Händler einräumen, sind rechtlich nicht zulässig und daher unwirksam. So urteilte das Landgericht Stuttgart am 5. Dezember 2011.
[foto id=“394041″ size=“small“ position=“right“]Im Vorliegenden Fall hatte die Daimler AG einem zertifizierten Händler die bestehenden Serviceverträge fristlos gekündigt, als dieser im Zuge einer Revision lediglich anonymisierte Kundenakten vorgelegt hatte. Als Grund hierfür nannte das Autohaus kartell- und datenschutzrechtliche Bedenken, bot jedoch im Gegenzug an, bei konkreten Verdachtsfällen auf Vertragsverstöße die vollständige Kundenakte bereitzustellen. Da die Daimler AG jedoch vertraglich auf ungehinderte Prüfung der Bücher und Geschäftsunterlagen bestand, kündigte der Konzern firstlos sämtliche Serviceverträge für alle fünf Standorte der Vertriebsgesellschaft. Zudem erklärte der Autobauer die ordentliche Kündigung der Vertreterverträge.
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Der Händler zog gegen die Entscheidung vor Gericht. Mit Erfolg. Das Landgericht Stuttgart erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam, da kein uneingeschränktes Einsichtsrecht des Herstellers bestehe. Derartige Vertragsklauseln, die Herstellern uneingeschränkte Einsichtnahme in Unterlagen über Kunden oder Mitarbeiter, sind datenschutzrechtlich nicht zulässig. Zudem können Revisionen gegen kartellrechtliche Bestimmungen verstoßen. In beiden Fällen drohen dem Händler daher empfindliche Bußgelder. Aus diesen Gründen sind Revisionsklauseln zahlreicher Hersteller-Verträge unwirksam.
geschrieben von auto.de/zeh veröffentlicht am 12.12.2011 aktualisiert am 12.12.2011
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