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Der Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung ist
auch dann erstattungspflichtig, wenn den Anspruchsteller am Zustandekommen
des Verkehrsunfalles ein Mitverschulden trifft. Diese Grundsatzfrage hat der
Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Zivilgericht in einem jetzt
veröffentlichten Urteil entschieden.
Nach einem Verkehrsunfall steht der Geschädigte oft vor dem Problem, dass
die Versicherung des Unfallgegners nur zögerlich reguliert und deshalb das
Geld für die Reparaturkosten oder bei Totalschaden für die Anschaffung des
Ersatzfahrzeugs fehlt. Die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung bietet
da eine Lösung, allerdings zu dem Preis, dass deren Prämie für die Zukunft
erhöht wird. Diese Kosten der Höherstufung werden dann der gegnerischen
Versicherung in Rechnung gestellt.
Im vorliegenden Fall wandte die gegnerische Versicherung aber gegen die
Haftung und vor allem gegen den geltend gemachten Rückstufungsschaden das
Mitverschulden des Anspruchstellers ein. Das Argument ließen aber die
höchsten deutschen Zivilrichter gerade nicht gelten: Die Rückstufung in der
Vollkaskoversicherung und die damit verbundenen Kosten gehören
uneingeschränkt zum unfallbedingten Fahrzeugschaden. Dieser tritt nach
Ansicht der Richter grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Schuldfrage
durch Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung ein. Im Falle eines
Mitverschuldens sei dann dieser Schadensanteil entsprechend der
Mithaftungsquote vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu
ersetzen (BGH – VI ZR 36/05// SVR 2006,465).
mid/win
geschrieben von veröffentlicht am 08.02.2007 aktualisiert am 08.02.2007
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