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Hat ein Händler beim Autokauf ein anderes Fahrzeug in Zahlung genommen und tritt der Kunde anschließend vom Vertrag zurück, erhält er den Kaufpreis und das alte Auto zurück – und nicht den Betrag, den der Händler ihm für seinen alten Wagen angerechnet hatte. Das gilt auch dann, wenn für Kauf und Inzahlungnahme zwei einzelne Verträge geschlossen wurden, hat das Landgericht Koblenz entschieden.
In dem verhandelten Fall erfolgten der Kauf des Autos und die Abmachung über die Inzahlungnahme nicht am selben Tag, sondern in zwei einzelnen Vereinbarungen. Als an dem gekauften Auto Mängel auftraten, erklärte der Käufer den Rücktritt. Er wollte zudem auch den Betrag ersetzt bekommen, den der Händler für sein Altauto angerechnet hatte (Anrechnungspreis).
Auch wenn der Autohändler das alte Fahrzeug bereits weiter verkauft habe, müsse er deswegen nicht den Anrechnungspreis zahlen, entschied das Gericht. Er habe immer noch die Möglichkeit, das Auto wieder zurückzukaufen, wenn dies für ihn wirtschaftlich sinnvoller sei. Erst wenn er das Auto nicht besorgen könne, erhalte der frühere Käufer auch den Anrechnungsbetrag von in diesem Fall 5.000 Euro, zitiert der Deutsche Anwaltverein aus dem Urteil. Die Entscheidung ist von Bedeutung, da die Anrechnungsbeträge für die Inzahlungnahme häufig nicht dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs entsprechen, sondern höher liegen. Motivation der Autohändler ist hierbei der Abschluss eines Kaufvertrages. (AZ: 1 O 447/10)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 14.01.2014 aktualisiert am 14.01.2014
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