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Erfüllt ein Gebrauchtwagen mit grüner Umweltplakette nicht die dafür nötigen Emissions-Grenzwerte, gilt das Fahrzeug als mangelhaft. Selbst wenn beim Kauf ein gültiger Gewährleistungssusschluss vereinbart wurde, berechtigt dieser Mangel zum Rücktritt vom Kauf. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem aktuell veröffentlichten Berufungsurteil.
Im verhandelten Fall hatte der Käufer einen mit grüner Umweltplakette bestückten Gebrauchtwagen von privat gekauft. Da er dabei ebenfalls als privater Käufer auftrat, schlossen die Parteien die Gewährleistung durch den Verkäufer im Kaufvertrag rechtswirksam aus. Als der Käufer jedoch im Nachhinein[foto id=“418657″ size=“small“ position=“right“] feststellen musste, dass der von ihm gekaufte Wagen die Emissions-Grenzwerte für eine grüne Plakette nicht erfüllt, wollte dieser vom Kauf zurücktreten. Der Verkäufer berief sich jedoch auf den im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
In erster Instanz hatte das Landgericht (LG) Wuppertal die Tatsache, dass der Wagen durch die überhöhte Abgasemission keine grüne Plakette führen darf, als Sachmangel anerkannt, die Rückabwicklung vom Kauf jedoch verneint. Als Grund sahen die Richter des LG Wuppertal hier den rechtsgültigen Gewährleistungsausschluss.
In der Berufung gab das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf dem Begehren des Käufers jedoch statt. Die Richter bestätigten ebenfalls den vorliegenden Sachmangel, der darin begründet liege, dass das Fahrzeug nicht dazu berechtigt ist, die grüne Umweltplakette zu führen. Die Frage, welche Zugangsberechtigung aufgrund der Plakette, insbesondere zur Einfahrt in Innenstädte, besteht, sei von allgemeiner Bedeutung. Da der streitige Pkw zum Zeitpunkt des Kaufes eine grüne Plakette an der Frontscheibe kleben hatte, darf der Käufer davon ausgehen, dass die für die Erteilung der Plakette erforderlichen Werte von dem Fahrzeug auch tatsächlich eingehalten werden.[foto id=“418658″ size=“small“ position=“left“]
Demnach gelte bereits das Vorhandensein einer Umweltplakette auf einem gebrauchten Fahrzeug rechtlich als Beschaffenheitsvereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer. Erfüllt das Fahrzeug dann die erforderlichen Emissions-Grenzwerte nicht, fällt dieser Mangel nicht unter den allgemeinen Haftungsausschluss, auch wenn ein solcher grundsätzlich zulässig und für den Privatverkäufer auch im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich sei. Der beklagte Verkäufer kann sich deshalb nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen und muss dem Käufer, gegen Herausgabe des Fahrzeugs, den Kaufpreis zurückerstatten.
geschrieben von auto.de/zeh veröffentlicht am 15.05.2012 aktualisiert am 15.05.2012
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