Recht – Rücktritt vom Kauf trotz Nachbesserung

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Können Lackschäden bei einem Neuwagen auch nach zwei Versuchen zur Nachbesserung nicht fachgerecht entfernt werden, dürfen Neuwagenkunden vom Kauf zurücktreten. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts (LG) Saarbrücken hervor

Im verhandelten Fall hatte der Kläger beim beklagten Händler ein neues BMW 125 i Coupé für 31.940 Euro erworben. Bereits zum Übergabezeitpunkt stellten beide Parteien[foto id=“450514″ size=“small“ position=“right“] einen Lackkratzer an der Heckklappe des Fahrzeugs fest, der jedoch nicht sofort beseitigt werden konnte. Nach Übernahme des Fahrzeugs bemerkte der Käufer jedoch zusätzliche Kratzer im Dachbereich und reklamierte diese beim Händler. Ein Gutachter empfahl daraufhin die Neulackierung des Fahrzeugs. In insgesamt drei Werkstattaufenthalten versuchte der Beklagte jedoch, die Kratzer zu entfernen. Am 15. Juli 2011 erklärte er den nun »technisch und optisch einwandfreien Zustand« des Fahrzeugs.

In einem darauf vom Kläger veranlassten Gutachten stellte ein Sachverständiger fest, dass die ursprünglichen Kratzer zwar kaum noch zu erkennen, dafür aber der Lack an einzelnen Stellen »bis zur Grundierung durchpoliert« sei. Ferner stellte das Gutachten »deutliche Hologramme vom Nachpolieren« auf Dach und Motorhaube sowie neue Schrammen an Kotflügel, Motorhaube, Dach und der gesamten Fahrerseite fest. Nach Vorlage des Gutachtens erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kauf und zog nach Ablehnung des Händlers vor Gericht.

[foto id=“450515″ size=“small“ position=“left“]Das Urteil

Das LG Saarbrücken gab der Klage des Käufers statt. Bereits die bei der Übergabe festgestellten Kratzer, die keine der Parteien infrage stellt, stellten nach Ansicht des Gerichts einen Sachmangel (im Sinne § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) dar. Zwar werden in der gängigen Praxis Transportschäden bei Neuwagen nicht als Mangelhaftigkeit bewertet. Dies gelte jedoch nur dann, wenn die Schäden zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs sach- und fachgerecht in Werksqualität behoben worden sind.

Der Kläger habe dem Beklagten daraufhin über die gesetzlich vorgeschrieben zwei Versuchen zur Nachbesserung sogar einen ganztägigen dritten Termin zugestanden. Das Gericht erkannte zwar an, dass die ursprünglichen Kratzer beseitigt werden konnten, jedoch nur mit der Folge weiterer Schäden (Wolkenbildung, neuerliche Kratzer). Der beklagte Händler wird zur Rückerstattung des Kaufpreises verurteilt, den er jedoch durch die Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Kläger um 0,67 Prozent des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 Kilometer mindern darf. (Az. 30 356/11)

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