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Nach einem Unfall darf der geschädigte Autofahrer einen Gutachter beauftragen. Die gegnerische Versicherung muss diesen selbst dann zahlen, wenn sich der Schaden in der Folge als Bagatelle herausstellt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Darmstadt hervor.
In dem verhandelten Fall hatte ein Sachverständiger an dem Fahrzeug des Unfallopfers einen Schaden in Höhe von rund 400 Euro ermittelt. Für sein Gutachten stellte er 325 Euro in Rechnung. Die gegnerische Versicherung verweigerte die volle Zahlung des Betrags mit dem Hinweis auf die Schadensminderungspflicht des Unfallopfers. Ein Gutachten wäre nach Ansicht der Assekuranz bei einem offensichtlich derart kleinen Schaden nicht nötig gewesen.
Die Richter sahen das anders. Ein Geschädigter ist demnach nicht nur bei dem Verdacht auf einen Totalschaden berechtig, ein Gutachten in Auftrag zu geben, sondern auch bei geringerer Schadenhöhe. Das Risiko, dass der Unfallgegner beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer einen Kostenvoranschlag als unzureichend erachtet, sei ihm nicht zuzumuten, zitiert die Zeitschrift „kfz-betrieb“ aus dem Urteil. Einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht konnte das Gericht nicht erkennen. (Az.; 6 S 34/13)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 18.02.2014 aktualisiert am 18.02.2014
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