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Wird ein Auto im Auftrag der Straßenverkehrsbehörde abgeschleppt und dabei beschädigt, haftete bisher der Abschlepp-Unternehmer. Künftig muss sich der Autofahrer an die Behörde wenden, hat nun der Bundesgerichtshof entschieden.
Ist ein Fahrzeug verbotswidrig geparkt, kann die Straßenverkehrsbehörde einen Privatunternehmer beauftragen, es abzuschleppen. Bisher hatte der BGH angenommen, dass der Autofahrer in den Vertrag zwischen Amt und Unternehmer als schutzbedürftig mit einbezogen sei und so einen Schaden bei dem Abschlepper geltend machen könne.
Der BGH hat seine Rechtsprechung zu diesem Fall geändert, so Oliver Fouquet, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Nürnberg. In einem Urteil von Mitte Februar stellen die Richter demnach klar, dass der geschädigte Autofahrer einen Anspruch gegen die Behörde hat. Der BGH geht nach der neuen Rechtsprechung davon aus, dass das Abschleppen eine hoheitliche Maßnahme ist und der Abschleppunternehmer lediglich als so genannter „Erfüllungsgehilfe“ fungiert. Für dessen Pflichtverletzung, also eine Beschädigung am Auto, muss das Amt im Zweifel haften. Die Behörde trägt die Beweislast für fehlendes Verschulden, das heißt, sie muss beweisen, dass die Beschädigung nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegt. (Az: VI ZR 383/12)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 19.05.2014 aktualisiert am 19.05.2014
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