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Ein Gebrauchtwagenhändler kann in den allermeisten Fällen auf seinem Recht bestehen, das verkaufte Fahrzeug ein zweites Mal „anzudienen“ – also zu versuchen, eventuelle Mängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Bevor ein solcher Versuch nicht entweder zweimal fehlgeschlagen ist oder eine dafür gesetzte, angemessene Frist nicht eingehalten wurde, kann der Käufer weder vom Kaufvertrag zurücktreten noch Schadenersatz verlangen – etwa für die Vornahme der Mängelbeseitigung durch eine Markenwerkstatt.
Ein entsprechendes Urteil erging am 15.5.2012 am Landgericht (LG) Stuttgart (AZ: 3 S 7/12). Geklagt hatte hier der Käufer eines Gebrauchtwagens. Der Wagen war bei einem Händler (dem Beklagten) gekauft worden, der über keine eigene Werkstatt verfügte. Der Wagen verfügte zum Zeitpunkt des Verkaufs noch über eine Herstellergarantie. Wie üblich war diese Garantie an die Bedingung geknüpft, dass Inspektionen und Reparaturarbeiten nur in Werkstätten der entsprechenden Marke durchgeführt werden.[foto id=“461529″ size=“small“ position=“right“]
Kurz nach dem Kauf stellte der Kläger Mängel an dem Fahrzeug fest. Angeblich aus Angst, ansonsten seine Garantieansprüche zu verlieren, ließ er die Mängel durch eine Werkstatt der entsprechenden Marke beseitigen, ohne vorher den Verkäufer zur Beseitigung der Mängel aufgefordert zu haben oder dessen Einverständnis für die Reparatur in der Werkstatt einzuholen.
Der Käufer eines Neu- oder Gebrauchtwagens ist rechtlich verpflichtet, sich bei Mängeln zuerst an den Verkäufer zu wenden. Bevor die Rückgabe des Fahrzeuges oder – wie hier – im Wege des Schadenersatzes eine sogenannte Ersatzvornahme in Betracht kommt, darf der Verkäufer versuchen, den Mängel zu beseitigen (oder ein anderes mangelfreies Fahrzeug liefern). Man spricht vom Recht des Verkäufers zur „zweiten Andienung“. Der Käufer hat das Recht, dem Verkäufer für eine solche Nachbesserung eine angemessene Frist zu setzen, nach der er die Nachbesserung ablehnen kann. Wie die vorliegende Entscheidung zeigt, hat er aber auch die Pflicht hierzu.
Das LG Stuttgart unterstreicht in dem vorliegenden Beschluss, dass der Käufer nur in seltenen Fällen von der Pflicht entbunden ist, sich für die Nachbesserung zunächst an den Verkäufer zu wenden. Von einer solchen Ausnahme wäre nur auszugehen.
„…wenn bei einem mit der Nachfristsetzung notwendigerweise verbundenen Zeitverlust ein wesentlich größerer Schaden drohte als bei einer vom Käufer sofort vorgenommenen Mängelbeseitigung (BGH NJW 2005, 3211). Dem Kläger war hier ohne weiteres zuzumuten, den Beklagten zur Nacherfüllung binnen einer Frist aufzufordern und sich für diese Zeit ein Ersatzfahrzeug zu mieten. Letzteres hat er schließlich auch getan.“
Quelle: kfz-betrieb online http://www.kfz-betrieb.vogel.de/
geschrieben von auto.de/lew veröffentlicht am 09.04.2013 aktualisiert am 09.04.2013
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