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Wegen abgefahrener Reifen einen Unfall zu verursachen ist nicht zwangsläufig grob fahrlässig. Das hat das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil bestätigt. Der Fahrer hat nur dann keinen Anspruch auf Schadenersatz durch die Versicherung, wenn er von der unzulässigen Profiltiefe wusste.
Im vorliegenden Fall kam der Kläger trotz Winterreifen auf winterglatter Straße ins Schleudern und prallte gegen einen Erdwall. An den hinteren Reifen stellte die Polizei eine Profiltiefe zwischen 0,5 und 1,1 Millimetern fest. Die gesetzliche Mindestanforderung liegt aber bei 1,6 Millimetern. Die Versicherung weigerte sich daraufhin, den Schaden zu bezahlen, da der Fahrer den Unfall grob fahrlässig verschuldet habe.
geschrieben von mid/lex veröffentlicht am 22.02.2007 aktualisiert am 22.02.2007
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