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Hat ein Unfallgeschädigter Anspruch auf einen Mietwagen, muss er einen günstigen Tarif wählen, sonst verstößt er gegen seine Schadenminderungspflicht. Kurz im Internet oder per Telefon zu recherchieren ist zeitlich zumutbar, hat das Amtsgericht München entschieden.
Die Klägerin hatte für 1.129 Euro fünf Tage einen Mietwagen genutzt. Die Versicherung zahlte mit dem Verweis auf günstigere Tarife nur 330 Euro. Die Klage auf Zahlung des vollen Betrages hatte keinen Erfolg. Der Geschädigte eines Unfalls dürfe Kostenerstattung in einer Höhe verlangen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halte, zitiert der Deutsche Antwaltverein aus dem Urteil. Die Unfallgeschädigte habe ihre Pflicht verletzt, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeugs wäre zu Preisen zwischen 239 und 368 Euro möglich gewesen. Den Einwand der Frau, sie habe sich wegen ihrer Vollzeitberufstätigkeit nicht nach Tarifen erkundigen können, hielt das Gericht für nicht nachvollziehbar. Zum einen, weil sich der Unfall mehr als drei Monate vor der Reparatur ereignet habe, zum anderen, weil Mietwagentarife mit geringem zeitlichem Aufwand im Internet oder telefonisch zu recherchieren seien. (Az: 343 C 8764/13)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 28.01.2014 aktualisiert am 28.01.2014
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