Recht: Schadensabrechnung für ältere Fahrzeuge begünstigt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die wirtschaftliche Stellung von Unfallgeschädigten mit älteren Autos verbessert. Grundsätzlich ist es so, dass zwar der Wunsch nach dem Erhalt eines vertrauten Fahrzeugs von der Rechtsprechung respektiert wird. Selbst wenn an sich ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, bei dem die Reparaturkosten den Wert des Autos vor dem Unfall, den sogenannten Wiederbeschaffungswert, übersteigen, darf der Geschädigte trotzdem eine Reparatur durchführen und abrechnen, wenn die Kosten nicht mehr als 30 Prozent darüber liegen.

In Zahlen:

War das Auto vor dem Unfall 10 000 Euro wert und kostet die Reparatur bis 13 000 Euro, darf repariert werden und die Versicherung des Unfallgegners muss die Reparaturkosten erstatten. Dennoch waren bislang viele Besitzer älterer Wagen benachteiligt. Denn es gibt ältere Fahrzeuge, die trotz ihres guten Zustandes nur noch rund 2 000 Euro wert sind. Im entschiedenen Fall waren es 2 200 Euro. Reparaturkosten von 3 000 Euro oder mehr sind schnell erreicht. Der Geschädigte musste sich in diesem Fall mit 2 000 Euro abfinden lassen, wobei von diesem Betrag noch der Wert nach dem Unfall, der sogenannte Restwert, abgezogen wurde, im entschiedenen Fall 800 Euro. Da oftmals das Geld für ein Ersatzfahrzeug fehlt, ist eine Reparatur [foto id=“377927″ size=“small“ position=“left“]mit Gebrauchtteilen für viele die Lösung. Bezogen auf den entschiedenen Fall hätten hierfür bei Abrechnung auf Totalschadenbasis nur 1 400 Euro zur Verfügung gestanden. Genau hier greift die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Der Geschädigte hatte es nachweislich geschafft, mit 2 139 Euro unterhalb des Wiederbeschaffungswertes fachgerecht mit Gebrauchtteilen zu reparieren. Hier meint der BGH, unter Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung könne „aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden“. Fahranfängern mit älteren Autos oder Autobesitzer mit kleinen Einkommen haben somit eine Grundlage, nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ihr Auto zu erhalten. (BGH, Urteil vom 14.12.2010, AZ.: VI ZR 231/09/DAR 2011,133).

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