Recht: Schadensabrechnung nach Sätzen von Markenwerkstätten zulässig

Derzeit geht es in zahlreichen Gerichtsentscheidungen um die Frage, ob zur Bemessung des Schadensersatzes die Kosten von Markenwerkstätten oder die günstigeren Kosten von freien Werkstätten maßgeblich sind.

Differenz zu Lasten des Geschädigten

Je nach Schadensbild und -höhe kann die Differenz zu Lasten des Geschädigten mehrere 1 000 Euro betragen. Nach dem Gesetz kann der Betroffene entscheiden, ob er sein Auto reparieren lässt und die konkreten Kosten der Werkstatt abrechnet, die das Unfallfahrzeug repariert oder auf Basis des Sachverständigengutachtens. Dabei kann er sich die geschätzten Reparaturkosten auszahlen lassen. Das wird als fiktive Abrechnung bezeichnet. Doch das versuchen einige Versicherer immer wieder auszuhebeln, um die eigenen Kosten zu dämpfen – zu Unrecht.

„Porsche Urteil“

Aufgrund der seit einigen Jahren geltenden Gesetzgebung wird der Betrag um die veranschlagte Mehrwertsteuer gekürzt, die nur gegen Nachweis konkreter Zahlung geschuldet ist. In dem sogenannten „Porsche Urteil“ hat der Bundesgerichtshof (BGH) ausgeführt, dass ein Geschädigter zwar Kosten sparen muss (gesetzliche Schadensminderungspflicht). In der Regel darf er aber den höheren veranschlagten Betrag der Markenwerkstatt für sich reklamieren. In einer neueren Entscheidung hat der BGH dies bekräftigt. Selbst wenn eine freie Werkstatt genauso gut arbeitet wie eine Vertragswerkstatt, können vor allem bei Fahrzeugen, die nicht älter als zwei bis drei Jahre sind, die höheren Kosten der Vertragswerkstatt verlangt werden, weil Reparaturen dort auch für Garantie und Kulanzansprüche eine Bedeutung haben. Das gilt auch für ältere Autos, wenn der Geschädigte zurückliegende Reparaturen und Service immer nur in einer Markenwerkstatt hat durchführen lassen. Das wird als zusätzlich werterhöhend bei einem späteren Verkauf gewertet.

In der Regel die höheren Kosten

Diskutiert wurde auch der Fall, dass eine Lackgarantie des Herstellers von 48 Monaten bestand, für deren Geltung ausschließlich Arbeiten in einer herstellergebundenen Werkstatt Voraussetzung war. Auch wenn der Geschädigte sich für die fiktive Abrechnung entscheidet, sind zu seinen Gunsten die höheren Kostenansätze maßgeblich. Weiter erfasst sind für Ersatzteilaufschläge, sogenannte „UPE – Aufschläge“ und die vom Sachverständigen angesetzten Kosten für die Verbringung des reparierten Autos zur Lackiererei und zurück. Das heißt: Unabhängig davon, ob der Geschädigte sein Auto in einer Markenwerkstatt reparieren lässt oder nicht und er die entsprechend höheren Kosten nachweist, müssen in der Regel diese höheren Kosten berücksichtigt und auch im Falle der fiktiven Abrechnung ausgezahlt werden (BGH Urt. v. 29.04.2003 – VI ZR 398/02, NJW 2003, 286 ff// BGH, Urt. V. 20.10.2009 – VI ZR 53/09// LG Weiden i.d.Opf., Urt. V. 28.10.2009 – 22 S 75/ 09, Der Verkehrsanwalt (DV) 2010, 18//AG erding , Urt. V. 04.11.2009 – 2 C 761/09, DV 2010, 17// AG Neuburg a.d. Donau , Urt. V. 11.11.2009 – 3 C 430/ 09, DV 2010, 16).

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