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Es fängt an mit Standardbagatellunfall, wie er jeden Tag passiert. Beim Ausparken auf einem Supermarktparkplatz wird ein Fahrzeug beschädigt. Der Fahrer, der den Schaden verursacht, geht zurück in den Markt und lässt das Fahrzeug ausrufen und zwar zweimal innerhalb von einer Viertelstunde. Scheinbar ohne Erfolg. Das macht den Fall kompliziert.
Erst später kommt der Besitzer des geschädigten Fahrzeugs ebenfalls zum Info-Schalter des Supermarkts, und fragt nach dem Verursacher. Der hat inzwischen den Parkplatz verlassen. Der Geschädigte lässt sein Fahrzeug reparieren und verklagt den Supermarkt auf Zahlung der Kosten, weil die Dame an der Information das Kennzeichen des Unfallschuldigen nicht notiert habe. Damit habe sie die Zahlungsregulierung vereitelt und der Betreiber des Marktes sei haftbar.
[foto id=“356017″ size=“small“ position=“right“]Das sei falsch, urteilten die Richter des Amtsgerichtes München (AZ: 343 C 6867/10). Die Dame an der Kasse hätte nicht davon ausgehen müssen, dass der Unfallverursacher den Parkplatz verlassen würde, besonders, nachdem er zweimal vorstellig geworden sei. Auch hätte sie gar kein Recht dazu gehabt, seine Personalien aufzunehmen, meldet der Deutsche Anwaltsverein. Der Unfall habe nur zufällig auf dem Parkplatz stattgefunden. Eine Haftungspflicht für den Betreiber bestehe deshalb nicht.
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 26.04.2011 aktualisiert am 26.04.2011
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