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Nach einem Unfall stehen den schuldlos Beteiligten umfassende Schadensersatzansprüche zu. Gleichwohl besteht dabei für den Geschädigten auch das Gebot der so genannten Schadensminderungspflicht; er muss unnötige Kosten vermeiden.
Als notwendige Kosten werden grundsätzlich die Kosten eines mit der Schadensregulierung beauftragten Rechtsanwaltes anerkannt. In einem vom Landgericht Düsseldorf entschiedenen Fall meinte der Geschädigte, sich zur vereinfachenden Abwicklung des Unfallschadens eines extra eingerichteten Sonderkontos bei der Bank bedienen zu dürfen.
Doch gerade das stellt nach Ansicht der Richter eine klassische Verletzung der allgemeinen Schadensminderungspflicht dar (LG Düsseldorf 20 S 130/06 SVR 2007, 382).
geschrieben von mid/win veröffentlicht am 11.12.2007 aktualisiert am 11.12.2007
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