Recht: Schäden auf dem Gehweg – Fußgänger müssen mit Unebenheiten rechnen

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Genau wie Autofahrer müssen auch Fußgänger bis zu einem gewissen Grad mit Straßenschäden rechnen. Gehwege dürfen Unebenheiten von bis zu 2,5 Zentimetern Höhe aufweisen, wie aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervorgeht.

Geklagt hatte ein Fußgänger, der auf einem Weg mit uneben verlegten Waschbetonplatten gestürzt war. Die Höhenunterschiede der Fugen lagen bei bis zu 1,5 Zentimetern. Er verlangte von der Kommune Schmerzensgeld und Schadenersatz, weil diese ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei.

Die Richter sahen das anders

Der Straßenbenutzer habe die Straße grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich im darbiete. Die Kommune müsse nur vor solchen Gefahren warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar seien. Mit Bodenunebenheiten bis zu 2,5 Zentimeter müssten Fußgänger jedoch immer rechnen, zitiert der Deutsche Anwaltverein (DAV) aus dem Urteil (41 O 271/13).

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