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Aus der Waschanlage kommt das Auto in der Regel sauber, manchmal aber auch beschädigt heraus. Aber nicht in allen Fällen haftet der Betreiber.
Bei tiefen Kratzern und sogar bei abgebrochenen Außenspiegeln muss der Besitzer der Waschstraße für die Schäden aufkommen. Zumindest, wenn sie auf Wartungsfehler oder Fehlbedienungen des Personals zurückzuführen sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die jegliche Haftung ausschließen sind laut der D.A.S-Versicherung ungültig. Die Beweislast liegt bei Schäden allerdings immer beim Autofahrer. Einige Gerichte sehen zudem eine erhöhte Beweislast, wenn der Autofahrer während des Waschvorgangs im Fahrzeug bleibt. Dann nämlich kann er selbst für Schäden gesorgt haben, etwa durch Lenken, Bremsen oder das versehentliche Betätigen der Kofferraumklappe.
Komplett in die Verantwortung des Fahrers fallen alle Schäden an Teilen, die nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind. Daher ist vor der Einfahrt in die Anlage gegebenenfalls die Antenne einzufahren oder abzuschrauben und der Scheibenwischer in Ausgangsstellung zu bringen. Darüber hinaus sollten Anbauteile wie Spoiler oder Radkappen auf festen Sitz überprüft werden.
Keine Haftung übernimmt der Betreiber auch für kleine Kratzer im Lack, die durch Schmutzpartikel oder Sand in den Bürsten übernommen werden. Diese lassen sich auch bei einer Handwäsche nicht ausschließen und zählen daher zum üblichen Waschrisiko.
Wer nach der Wäsche Schäden an seinem Fahrzeug entdeckt, sollte in jedem Fall den Betreiber direkt informieren. Am besten lässt man sich die Reklamation direkt schriftlich bestätigen. Auch Fotos und Zeugen können bei einem eventuellen Gang vor das Gericht nützlich sein. In solchen Fällen wird in der Regel zudem ein Gutachter hinzugezogen, der prüft, ob die Schäden durch die Waschstraße entstanden sein können oder bereits vorher bestanden haben.
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 12.10.2012 aktualisiert am 12.10.2012
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Gast auto.de
Oktober 14, 2012 um 11:20 am UhrWatu fuc? 😀