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Üble Gerüche in einem Gebrauchtwagen können zum Rücktritt vom Kauf berechtigen. Das gilt unter Umständen selbst dann, wenn sie nur gelegentlich auftreten, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor geht.
Geklagt hatte die Käuferin eines knapp ein Jahr alten Lexus LS. In dem immer noch 120.000 Euro teuren ehemaligen Vorführwagen trat im Fond gelegentlich ein leichter gummiähnlicher Geruch auf. Der Händler nahm zwei Nachbesserungsversuche vor, konnte das Problem aber nicht beheben. Die Käuferin trat daraufhin wegen erheblicher Mängel vom Kaufvertrag zurück.
Abhängig vom Alter, Zustand und Laufleistung des Fahrzeugs sei vom Käufer zwar eine gewisse Geruchsbelästigung hinzunehmen, bei einem jungen Gebrauchten der obersten Preisklasse sei das jedoch nicht zumutbar. Auch wenn der Geruch nicht bei jeder Fahrt auftrete, schränke dieser den Fahrkomfort generell ein. Für Interessenten eines solchen Wagens wäre der Mief ein Grund, vom Kauf abzusehen. (Az.: 1 U 475/11)
geschrieben von veröffentlicht am 03.12.2012 aktualisiert am 03.12.2012
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