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Im schneereichen Januar 2010 hatte ein Autofahrer seinen Wagen vor einem Fachwerkhaus auf der Straße geparkt. Von dem Haus mit steil angewinkeltem Dach ohne Schneefanggitter stürzte eine Schneelawine auf das Auto. Der Schaden belief sich auf 6 000 Euro. Der Mann klagte auf Schadensersatz.
Mit seiner Klage hatte er jedoch am Landgericht Magdeburg nur halben Erfolg. Der Richter entschied, dass die Hauseigentümerin 50 Prozent des Schadens bezahlen müsse, weil sie grundsätzlich wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haften müsse. Denn wer eine Gefahrenlage schaffe, müsse alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die Gefährdung möglichst zu verhindern. Man könne zwar in schneearmen Gebieten [foto id=“395459″ size=“small“ position=“left“]nicht verlangen, dass Schneefanggitter angebracht werden, doch müsse bei einer ungewöhnlichen Schneewetterlage vor Dachlawinen gewarnt werden, damit sich Benutzer der Straße hierauf einstellen könnten.
Auch er habe die bereits länger andauernde Wetterlage mit großen Schneemengen gekannt. Da er zudem in einem Haus schräg gegenüber wohne, habe er also erkennen können, wie steil das Dach des Fachwerkhauses sei und dass es kein Schneefanggitter habe. Es sei ihm daher laut des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zuzumuten gewesen, an einer ungefährlichen Stelle zu parken. (LG Magdeburg, Az;: 5 O 833/10).
geschrieben von auto.de/(mid) veröffentlicht am 21.12.2011 aktualisiert am 21.12.2011
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