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Wer auf einen motorisierten Krankenrollstuhl angewiesen ist, sollte beim Genuss von alkoholischen Getränken Vorsicht walten lassen. Denn bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille wird es gefährlich. Ab diesem Grenzwert gilt der Rollstuhlfahrer nämlich als absolut fahruntauglich. Damit wird die von ihm ausgehende Gefahr im Straßenverkehr übrigens deutlich höher bewertet als das Risikopotential eines alkoholisierten Fahrradfahrers, der den zulässigen Grenzwert nach dem Gesetz erst bei 1,6 Promille überschreitet. Zu dieser Unterscheidung kam das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, das ein Urteil gegen einen betrunkenen Rollstuhlfahrer mit 60 Tagessätzen zu je 25 Euro bestätigte.
Nach Auskunft der deutschen Anwaltshotline war im vorliegenden Fall ein Mann mit seinem elektrisch angetriebenen dreirädrigen Krankenrollstuhl auf dem Weg zum Zigarettenkauf an einer Tankstelle unterwegs. Bei einer Kontrolle wurde bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille festgestellt. Zwar habe er keine alkoholbedingten Fahrfehler gemacht, doch bei diesem Wert stelle er für die Öffentlichkeit aufgrund der vorliegenden absoluten Fahruntüchtigkeit eine große Gefahr dar.
Dem widersprach der Mann mit der Begründung, dass er lediglich rund 300 Meter auf dem dortigen Radweg unterwegs gewesen sei. Und für Fahrradfahrer gelte die ihm vorgeworfene absolute Fahruntüchtigkeit ja auch erst ab 1,6 Promille. Dieser Gleichstellung wollten die OLG-Richter nicht folgen. Ein dreirädriger motorisierter Rollstuhl sei zwar sicherer und einfacher zu fahren. Doch es gelte auch, die Motorisierung des deutlich breiteren und massiveren Gefährts zu beherrschen, das bei Unfällen zu erheblichen Verletzungen von Personen und größeren Schäden an Sachen führen könne. Ein Radfahrer hingegen sei bei einer entsprechenden Alkoholisierung in der Regel gar nicht in der Lage, das Gleichgewicht zu halten und müsse das Weiterfahren daher von selbst einstellen. Eine Fremdgefährdung durch ihn sei deshalb weniger wahrscheinlich. Für einen motorisierten Rollstuhlfahrer hingegen finde aus den angeführten Gründen der niedriger angesetzte Alkohol-Grenzwert eines Pkw-Fahrers Anwendung, so die Richter. (AZ: 2 St OLG Ss 230/10)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 02.03.2011 aktualisiert am 02.03.2011
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