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Schraffierte Sperrflächen dienen nicht Fußgängern zur leichteren Überquerung der Straße, sondern ausschließlich der Sicherheit des Autoverkehrs.
Eine Fußgängerin hatte die Schraffur benutzt, um sicher auf die andere Straßenseite zu gelangen und ist dabei aufgrund einer Unebenheit in der Straßenoberfläche gestürzt.
Die von der Frau daraufhin eingereichte Klage auf Schadensersatz wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main abgelehnt. Der Richter argumentierte nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins (DAV), dass die Fläche nur für Autos gedacht sei und deshalb nicht der Verkehrssicherungspflicht für Fußgänger entsprechen müsse (OLG Frankfurt/Main, Az: 1 U 100/07).
geschrieben von (sas/mid) veröffentlicht am 17.07.2008 aktualisiert am 17.07.2008
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