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Sekundenschlaf am Steuer ist nicht zwingend grob fahrlässig. Das hat nun das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) entschieden. In dem verhandelten Fall hatte eine Vollkaskoversicherung sich geweigert, für den Unfall-Schaden eines eingeschlafenen Fahrers zu zahlen.
Grundsätzlich muss eine Versicherung dann nicht zahlen, wenn der Versicherungsnehmer den entstandenen Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, also seine Sorgfaltspflicht massiv verletzt hat.“ Wer am Lenkrad einschläft, merkt durch starkes Gähnen bereits lange vorher, dass er einschlafen könnte.
Wer das übersieht, handelt „grob fahrlässig“, meinte die Versicherung. Das sahen die Richter anders. Nach ihrer Ansicht gebe es eben keinen eindeutigen entsprechenden Erfahrungssatz. Zwar habe der Autofahrer keinesfalls geleugnet, am Steuer eingeschlafen zu sein. Damit sei aber alles andere als bewiesen, dass er sich zuvor über deutliche Ermüdungserscheinungen hinweggesetzt habe (Az.: OLG Koblenz – 10 U 949/06).
geschrieben von mid/win veröffentlicht am 20.08.2007 aktualisiert am 20.08.2007
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