Fahrerflucht

Recht: So schnell begeht man Unfallflucht – Auch kleine Kratzer der Polizei melden

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Meist geht es um typische Parkrempler, manchmal aber auch um schwerwiegende Verkehrsunfälle: Wer Fahrerflucht begeht, muss mit Geldstrafe, Fahrverbot und sogar einer Freiheitsstrafe rechnen. Dabei ist sich vielleicht nicht mal jeder Unfallflüchtige bewusst, dass er Fahrerflucht begeht, denn die Regeln sind selbst bei einer kleinen Beule streng.

„Zumutbaren Zeit“ warten …

Der Unfallverursacher muss am Ort des Geschehens warten, wenn er ein Auto angefahren hat, dessen Halter aber nicht greifbar ist. In der Rechtsprechung ist die Rede von einer „zumutbaren Zeit“, die kann situationsabhängig sein. Auf einem Supermarktparkplatz beispielsweise sollten Unfallverursacher nicht vor einer halben Stunde Wartezeit wegfahren, empfiehlt die Deutsche Anwaltauskunft. Dort müssten sie davon ausgehen, dass der Halter des beschädigten Fahrzeugs gleich wieder da ist.

… dann Polizei einschalten

Wenn trotz Wartezeit niemand kommt, sollte man die Polizei einschalten. Zunächst genügt ein Telefonat, in dem die Unfall-Umstände geschildert werden. Erst danach hinterlässt man einen Zettel mit Kontaktdaten hinter dem Scheibenwischer. Ohne die Polizei informiert zu haben kann der Zettel allein bereits den Tatbestand der Unfallflucht erfüllen, warnen die Experten. Sicherheitshalber sollte man den Unfall anschließend auf einer Polizeidienststelle aufnehmen lassen.

Sonst kann es teuer werden

Ein Unfallflüchtiger kann zum Beispiel durch einen Zeugen, der den Crash beobachtet und sich das Kennzeichen notiert hat, überführt werden. Der Verursacher muss mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechnen, darüber hinaus ist ein Fahrverbot zwischen ein und drei Monaten möglich. Bei bedeutenden Schäden – laut Anwaltauskunft ab einer Schadenssumme von 1.000 Euro – kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Außerdem kann die Haftpflichtversicherung, die den Unfallschaden übernehmen muss, einen Teil der Summe vom Unfallflüchtigen zurück fordern.

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