Recht: Sohn fährt im Suff das Auto seines Vaters zu Schrott, Versicherung muss nicht zahlen

Eine Geschichte, die das Leben schreibt: Der junge Christoph S. hat sich das Auto seines Vaters geliehen und besucht eine feuchtfröhliche Party. Die Feier geht bis in die frühen Morgenstunden. Trotz seines Alkoholgenusses schlägt Christoph jegliche Bedenken in den Wind und tritt die Heimfahrt mit dem Auto an. Ohne besonderen Grund kommt er mit überhöhter Geschwindigkeit von der Straße ab, gerät im Bereich von Parkbuchten neben die Straße und prallt so heftig auf ein dort geparktes Fahrzeug, dass dieses noch auf das davor stehende Auto geschoben wird.

Noch eine Stunde nach dem Unfall stellte der Arzt bei ihm 1,29 Promille fest. Das hält den Vater nicht davon ab, seine Vollkaskoversicherung auf Erstattung des Schadens am eigenen Pkw zu verklagen. Ohne Erfolg, wie ihn das Landgericht Tübingen jetzt schwarz auf weiß gibt.

Der Hintergrund:

Eine Versicherung kann von der Verpflichtung zur Leistung befreit sein, wenn der Unfall, der Auslöser für die Regulierung ist, grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Jedem, auch Christoph S., muss bewusst sein, dass er als Führer eines Autos nach erheblichem Alkoholgenuss nicht nur sich selbst, sondern auch Leib und Leben und das Eigentum anderer gefährdet. Eine entsprechend hohe Hemmschwelle kann und muss bei Autofahrern vorausgesetzt werden, zumal die Rechtsfolgen alkoholbedingter Fahrten in den vergangenen Jahren weiter verschärft worden sind.

Deshalb ließen die Richter in seinem Fall am Vorliegen grober Fahrlässigkeit keinen Zweifel. Überdies sahen sie keine andere mögliche Ursache, etwa eine besondere Verkehrssituation, für den Unfall. Allein der Alkohol hat ihrer Ansicht nach den Ausschlag gegeben. Dieses Gesamtbild gibt der Kaskoversicherung des Vaters das Recht, die Schadensregulierung nicht nur teilweise, sondern gänzlich zu verweigern. Es könne nicht angehen, so die Begründung der schwäbischen Richter, die Gemeinschaft der Versicherten mit den Kosten eines Alkoholunfalles zu belasten – auch nicht teilweise (LG Tübingen, Urteil v. 26.04.2010 – 4 O 326/09// ZfS 2010, 394//).

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Gast auto.de

April 6, 2011 um 4:46 pm Uhr

Bravo!

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