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Eine Kürzung der Arbeitslosen- und Sozialleistungen Hartz-IV aufgrund der staatlichen Abwrackprämie für Altautos ist nicht rechtens. Der im Vorjahr ausgelaufene Verschrottungsbonus sei eine sogenannte zweckbestimmte Einnahme gewesen, die den Hilfsbedarf der Hartz-IV-Empfänger nicht gemindert habe.
Dies hat das hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschieden. Im vorliegenden Fall hatte eine Frau geklagt, weil ihr die Sozialleistungen aufgrund der Gewährung der Abwrackprämie gekürzt worden waren. Die Frau hatte sich mit Geldanleihen von ihrer Mutter einen Neuwagen gekauft und ihren alten Pkw verschrotten lassen. Dafür nahm sie den staatlichen Verschrottungsbonus in Höhe von 2 500 Euro in Anspruch. Die zuständige Behörde rechnete ihr dies als Einkommen an und kürzte deshalb die Leistungen für sechs Monate um monatlich 400 Euro.
Die Frau verlangte jedoch ihre vollen Sozialleistungen und klagte. In erster Instanz gab ihr das Sozialgericht Marburg bereits recht, doch die Behörde legte Berufung ein. Die Richter des hessischen Landessozialgerichts bestätigten jedoch das erste Urteil. Zwar habe die Abwrackprämie das Siebenfache der Hartz-IV-Regelleistung überstiegen, allerdings sei sie eine zweckgebundene Einnahme gewesen. Sie habe dem Leistungsempfänger also nicht tatsächlich zur Verfügung gestanden und konnte daher nicht für den privaten Konsum ausgegeben werden, so das Gericht.
Durch die Verschrottungsprämie wurde die wirtschaftliche Lage nicht verbessert und der Hilfsbedarf nicht gemindert. Sie durfte also nicht zu einer Kürzung der Hartz-IV-Leistungen führen (LSG Darmstadt, Az. L 6 AS 515/09 B ER).
geschrieben von auto.de/(bp/mid) veröffentlicht am 24.02.2010 aktualisiert am 24.02.2010
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