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Abgestellte Fahrräder dürfen von Kommunen nicht aus optischen Gründen entfernt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Göttingen entschieden.
Geklagt hatte ein Radler, dessen abgeschlossener Drahtesel von der Stadt vom Bahnhofsvorplatz entfernt worden war. Auch wenn es sich dabei um eine Rostlaube gehandelt hätte: Das Parken auf öffentlichen Flächen für den Fußgängerverkehr ist grundsätzlich erlaubt.
Einschränkungen gibt es laut dem Fahrradclub ADFC nur bei Behinderungen oder Belästigungen (OVG Göttingen, Az.: 1 A 274/05).
geschrieben von (hh/mid) veröffentlicht am 24.03.2009 aktualisiert am 24.03.2009
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