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Reisende haben nach dem Stornieren eines Fluges Anspruch auf eine höhere Kostenrückerstattung als es die Airlines gewähren. Mindestens die Steuern und Gebühren müssen die Fluggesellschaften immer zurückzahlen, erklärt Reise-Rechtsexpertin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Meist ist jedoch deutlich mehr drin. Denn ein aktuelles Gerichtsurteil geht ein Schritt weiter und verpflichtet die Unternehmen zum Nachweis, dass ihnen ein finanzieller Schaden entstanden ist.
So hat das Landgericht Frankfurt (AZ: 2-24 S 152/13) entschieden, dass Verbraucher fast ihren gesamten Flugpreis erstattet bekommen, wenn die Airline nicht nachweist, ob und welche Erlöse sie durch Wiederverkauf der Tickets erzielen konnte. Dann muss sich die Airline so behandeln lassen, als hätte sie die Tickets zum gleichen Preis weiterverkaufen können. Dies gelte insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Airlines regeln häufig, dass insbesondere bei Billigtarifen im Stornierungsfall keine Erstattung erfolgt. „Geben die ABB dem Fluggast nicht die Möglichkeit nachzuweisen, dass der Airline durch die Stornierung kein oder ein nur geringer Schaden entstanden ist, sind die Regelungen unwirksam“, so Verbraucherschützerin Fischer-Volk. Auch dann bestehen Rückzahlungsansprüche. Fluggäste, die sich darauf berufen, werden bei ihrer Airline jedoch kaum offene Türen einrennen. Sie sollten dennoch hartnäckig bleiben und zur Rückforderung ihres Flugpreises den Musterbrief der Verbraucherzentrale (www.vzb.de/musterbrief-flugstorno) nutzen.
geschrieben von auto.de/(ts/mid) veröffentlicht am 17.07.2014 aktualisiert am 17.07.2014
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