Recht – Straffrei bei irreführender Beschilderung

Wer sich im Straßenverkehr falsch verhält und einen Unfall verursacht, wird belangt. Wenn die falsche Fahrweise allerdings durch eine extrem missverständliche Beschilderung hervorgerufen wird, kann die sonst mögliche Strafe entfallen. Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hat in diesem Zusammenhang einen Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen, teilt der Deutsche Anwaltsverein mit.

Im vorliegenden Fall war ein Fahrradfahrer mit einer plötzlich aus ihrer Hofeinfahrt herauslaufenden Frau zusammengeprallt, wobei sich die 82-Jährige schwer verletzte. Zwar war der Velofahrer nur sehr langsam unterwegs, Radfahren auf Gehwegen ist grundsätzlich aber nur Kindern bis zu zehn Jahren erlaubt. Objektiv sei er also nicht berechtigt gewesen, auf dem Trottoir zu fahren. Sein Irrtum, dies nicht tun zu dürfen, könne ihm in diesem Fall aber nicht vorgeworfen werden, so die OLG-Richter. Denn er sei nur etwa 200 Meter vor der Ortschaft durch eine Schilderkombination aus dem Gefahrenzeichen „Radfahrer kreuzen“ und dem darunter angebrachten Hinweisschild „Radwanderweg“ auf den links neben der Straße verlaufenden späteren Unfallweg geleitet worden. Bei dieser Beschilderung sei der Irrtum, den bei gleichem Aussehen plötzlich als Gehweg weiterführenden Weg nicht mehr befahren zu dürfen, naheliegend gewesen.

Nach Ansicht der Richter müssen Verkehrsbeschilderungen so gestaltet sein, das Sinn und Tragweite der getroffenen Regelung durch einen beiläufigen Blick erkennbar wird, ohne nähere Überlegungen hierüber anstellen zu müssen. (AZ: 1 Ss 20/10)

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