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Eine Straßenlaterne vor dem eigenen Haus müssen Eigentümer und Mieter hinnehmen. Selbst wenn das Licht in die Wohnräume fällt, können sie keine Beseitigung oder Abschaltung der Straßenbeleuchtung verlangen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Im verhandelten Fall ist eine Straßenlaterne rund zehn Zentimeter vor dem Wohnhaus des Klägers aufgestellt worden. Der eigentliche Leuchtkörper ragt an einem Metallarm ungefähr 1,50 Meter vor der Hauswand in den Gehweg hinein. Weil er sich durch das Licht gestört gefühlt hat, hat der Wohneigentümer laut dem Deutschen Anwaltsverein (DAV) auf Beseitigung geklagt.
Nachdem ihm das Verwaltungsgericht zunächst Recht gegeben hat, hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bei der folgenden Berufungsverhandlung zugunsten der beklagten Stadt entschieden. Der Kläger müsse den von der Straßenlaterne ausgehenden Lichteinfall hinnehmen. Dieser sei im innerstädtischen Bereich ortsüblich. Der Lichteinfall würde weder die Nutzung des Grundstücks noch die Gesundheit beeinträchtigen, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Außerdem könnte der Eigentümer beispielsweise durch Schließen der Rollläden den Lichteinfall und somit den Störfaktor mindern (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 1 A 10474/10.OVG).
geschrieben von auto.de/(bp/mid) veröffentlicht am 20.10.2010 aktualisiert am 20.10.2010
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