Recht: Strenge Regeln für Videoüberwachung

Strenge Vorgaben für die Videokontrolle von Verkehrssündern hat das Bundesverfassungsgericht nun gemacht. Die Karlsruher Richter haben nun ein Bußgeld gegen einen Autofahrer wegen fehlender rechtlicher Grundlage wieder aufgehoben.

Geklagt hatte ein bei einem Tempoverstoß erwischter Autofahrer aus dem Raum Rostock, der durch die Videoüberwachung sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sah.

In erster Instanz hatte ein Amtsgericht die Tempomessung mit der auf einer Brücke installierten Anlage als zulässig angesehen. Es berief sich dabei auf einen verwaltungsinternen Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg Vorpommern aus dem Jahr 1999. Dieser Erlass reicht aber nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht aus.

Die Videoüberwachung sei eine Einschränkung des Datenschutzes und bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspreche und verhältnismäßig sei. Ein verwaltungsinterner Erlass reiche im Gegensatz zu einem Gesetz nicht aus. Grundsätzlich sei im Allgemeininteresse aber eine Einschränkung der informationellen Selbstbestimmung erlaubt.

Der Fall wird nun an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob die Videoüberwachung durch eine andere Rechtsgrundlage gerechtfertigt war. Andernfalls darf die Aufzeichnung möglicherweise nicht als Beweis im Bußgeldverfahren verwendet werden (BVerfG, Az: 2 BvR 941/08).

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