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Der im Kaufvertrag eines Gebrauchtwagens angegebene Tachostand kann eine verbindliche Garantieerklärung bezüglich der Laufleistung des Autos sein.
Das hat das Oberlandesgerichtes (OLG) Rostock entschieden, das sich damit anders als das Landgericht in erster Instanz auf die Seite des Verbrauchers stellt.
Im entschiedenen Fall waren im Kaufvertrag als Laufleistung eines drei Jahre und acht Monate alten Autos „77 602 km“ angegeben. Mit detektivischem Spürsinn ermittelte der Käufer jedoch eine weitaus höhere Kilometerleistung:
Über einen Mitarbeiter einer Prüforganisation fand er heraus, dass das Fahrzeug bei der letzten Hauptuntersuchung (HU) neun Monate vor dem Kauf bereits einen Kilometerstand von 84 110 km hatte. Vor diesem Hintergrund wollte der Kunde den Wagen zurückgeben; zu Recht wie das OLG meint.
Wenn ein gewerblicher Fahrzeugverkäufer ohne jeden Zusatz wie zum Beispiel „lt. abgelesenem Tachometer“ oder ohne jede Einschränkung wie zum Beispiel „ohne Gewähr“ den Tachostand in den Kaufvertrag schreibt, übernimmt er damit eine wesentliche Beschaffenheitsgarantie. Die Angabe der Laufleistung beinhaltet auch einen korrespondierenden Erhaltungszustand des Fahrzeugs, vor allem des Motors und der übrigen Aggregate. Wenn der Kilometerstand bei der Hauptuntersuchung von 84 110 Kilometern mit dem angegebenen Wert von 77 602 Kilometern verglichen wird, ergibt eine Abweichung von immerhin 8,37 Prozent.
Wäre eine Abweichung zwischen ein Prozent und drei Prozent gegeben, könnte dies als unbedeutender Toleranzbereich gewertet werden. Bei höheren Werten sind die Richter aber nicht mehr bereit, dies als unbedeutend anzusehen und geben dem Käufer das Recht, den Gebrauchtwagen zurückzugeben. Ähnlich hat auch das OLG Köln in einem vergleichbaren Fall entschieden. ( OLG Rostock, Az.6 U 2/07, OLG Köln, Az. 22 U 170/66)
mid/win
geschrieben von veröffentlicht am 26.10.2007 aktualisiert am 26.10.2007
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