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Der Käufer eines Neuwagens muss vom Verkäufer aufgeklärt werden, dass das Fahrzeug vor der Übergabe zunächst auf sich zugelassen wurde, es sei denn eine Tageszulassunf auf das Auto wurde von Beginn an so vereinbart. So entschied das Landesgericht Bonn in einem veröffentlichten Urteil (Az. 2 O 225/09).
Im Februar schloss die Klägerin mit dem Beklagten eine rechtskräftigten Kaufvertrag über ein Neufahrzeug, welches drei Monate später geliefert werden sollte. Nach drei Monaten wurde das Fahrzeug dem Händler vom Hersteller zur Verfügung gestellt. Die Auslieferung an die Klägerin fand jedoch nicht statt, da der Autoverkäufer das Fahrzeug zuerst als sogenannte Tageszulassung zugelassen wird. Per anwaltlichem Aufforderungsschreiben verlangte die Klägerin die Auslieferung ihres Fahrzeuges, jedoch war der Autoverkäufer zu einer Auslieferung ohne Tageszulassung nicht bereit.
Die Klägerin verlangte in Form ihrer Klage vom Autohändler ein Fahrzeug, welches keine Tageszulassung oder Kurzzulassung vorweise. Sie meint, dass der Beklagte sie darüber hätte aufklären müssen, dass er nur Fahrzeuge mit Tageszulassung verkauft. Mit diesem Wissen hätte sie entweder einen (höheren) Rabatt ausgehandelt oder das Fahrzeug sogar bei einem anderen Händler gekauft. In der Klage verlangte die Kundin unter anderem die unmittelbare Zulassung auf sich und hatte dabei Erfolg.[foto id=“348483″ size=“small“ position=“right“]
Das Landgericht urteilte, dass der Händler verpflichtet sei, der Klägerin ein Fahrzeug ohne Tageszulassung auszuliefern. Allein, dass der Autohändler eine Neuzulassung auf sich beabsichtigt, hätte er der Klägerin anzeigen müssen. Dies gilt auch, wenn der Kunde nicht ausdrücklich danach fragt. Zwar ändere die Tageszulassung nichts an der Qualifikation des Fahrzeugs als Neuwagen. Dennoch handelt es sich bei einer Tageszulassung um einen Sachmangel, den der Käufer nicht hinnehmen muss, wenn die Tageszulassung einfach über seinen Kopf hinweg erfolgt sei.
So wie es die Klägerin in ihrer Klage bereits angab, sind Tageszulassungen oft mit einem erheblichen Preisnachlass verbunden. Dies hätte Sie, wenn sie formal darüber informiert worden wäre, auch in Anspruch genommen. Tageszulassungen dürften aber nicht ohne Wissen oder gegen den Willen des Käufers erfolgen, urteilten die Richter. In dem Fall gaben sie der Klägerin Recht. Der Händler hatte ihm nach Vertragsabschluss mitgeteilt, er wolle den Wagen zunächst für einen Tag auf sich zulassen.
Der Geschäftsführer erklärte, er habe an die Klägerin keinen Rabatt für die Tageszulassung weitergegeben, weil er wegen der starken Nachfrage im Zuge der Umweltprämie keinen Rabatt vom Hersteller erhalten habe.
geschrieben von auto.de/victoria lewandowski veröffentlicht am 08.03.2011 aktualisiert am 08.03.2011
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