Recht: Taxifahrer mit Hörgerät sind fahrberechtigt

Hochgradig schwerhörige Taxifahrer mit einem geeigneten und angepassten Hörgerät dürfen ihre Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung behalten und weiter als Miet-Chauffeur arbeiten. Voraussetzung dafür ist eine jährliche fachärztliche Untersuchung. Dann sei die Verkehrssicherheit nicht gefährdet, entschied das Oberverwaltungsgericht (OLG) Berlin-Brandenburg.

In dem verhandelten Fall wurde einer Taxifahrerin von der Führerscheinstelle die Erneuerung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung verweigert, weil sie einen Hörverlust von 70 Prozent erlitten hatte. Laut des ADAC berief sich die Führerscheinstelle dabei auf die Fahrerlaubnisverordnung, nach der die Fahreignung zur Personenbeförderung bei einem Hörverlust von über 60 Prozent nicht gegeben ist. Nach Auffassung der OLG-Richter ist diese Pauschalisierung einer individuellen Überprüfung unterzuordnen. Daher kann im Einzelfall auch ein hochgradiger Hörverlust durch moderne Hörgeräte kompensiert und die Hörfähigkeit wieder hergestellt werden (OLG Berlin-Brandenburg, Az. 1 B 9.07).

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