Ihre persönliche Autoberatung
0800 - 40 30 182
Die Teilkaskoversicherung muss nicht für Vandalismusschäden im Zusammenhang mit einem Diebstahlsversuch aufkommen. Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hingewiesen.
Im entschiedenen Fall war ein Motorroller mit eingerasteter Lenkradsperre auf einem Parkplatz abgestellt worden. Der Eigentümer ging von einem Diebstahlsversuch aus, als er seinen Roller später umgeworfen mit erheblichen Beschädigungen auf dem Parkplatz vorfand. Offensichtlich hatte jemand versucht, durch das Überdrehen des Lenkers das Lenkradschloss aufzubrechen. Die erheblichen Schäden bei diesem Diebstahlversuch machte der Betroffene bei seiner Kaskoversicherung geltend, mit dem Hinweis auf die Diebstahlsversicherung, letztlich aber ohne Erfolg.
Die Versicherung kommt nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB, § 12 Abs.1 Ib AKB) für Schäden „durch Entwendung“ auf. Dazu zählt auch, wenn ein gestohlenes Fahrzeug mit erheblichen Schäden wieder aufgefunden wird, weil der Dieb offensichtlich während seiner Fahrt mit dem gestohlenen Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wurde. Sonstige Schäden durch allgemeine Zerstörungswut oder etwa aus Frust darüber, dass der Diebstahl misslang, sind nach Ansicht der Richter aber nicht „durch Entwendung“ entstanden und deshalb auch nicht zu ersetzen. Der Geschädigte geht also trotz Versicherung leer aus. (BGH Urt. V. 24.11.2010 // IV ZR 248/08//ZfS 2011,213)
geschrieben von auto.de/(win/mid) veröffentlicht am 05.08.2011 aktualisiert am 05.08.2011
Auf auto.de finden Sie täglich aktuelle Nachrichten rund ums Auto. All das gibt es auch als Newsletter - bequem per E-Mail direkt in Ihr Postfach. Sie können den täglichen Überblick zu den aktuellen Nachrichten kostenlos abonnieren und sind so immer sofort informiert.