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Wenn bei einem Verkehrsunfall ein fast neues Auto erheblich beschädigt wird, muss sich der Geschädigte nicht unbedingt nur mit Reparaturkosten und gegebenenfalls einer Wertminderung zufrieden geben. Er hat grundsätzlich Anspruch auf einen Neuwagen.
Im entschiedenen Fall war ein drei Tage alter Lancia mit gerade einmal 115 Kilometern in einen unverschuldeten Verkehrsunfall geraten und schwer beschädigt worden. Der Halter verlangte den Neupreis in Höhe von 23 572 Euro, während die Reparaturkosten 3 603,11 Euro ausmachten. Gekauft wurde aber kein neues Auto, sondern ein gebrauchter Peugeot. Vor Gericht stritten der Geschädigte und die Versicherung des [foto id=“375876″ size=“small“ position=“left“]Unfallgegners über die Höhe des Schadensersatzes; Neupreis oder Reparaturkosten war die Frage. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) lehnte eine Abrechnung auf Neupreisbasis ab, auch wenn die Richter keinen Zweifel daran ließen, dass grundsätzlich ein Anspruch auf einen Neuwagen bestanden hätte.
Dies ist dann der Fall, wenn der Geschädigte auf dem Privileg eines neuen Fahrzeugs beharrt und nicht stattdessen mit einem reparierten, im Wert geminderten Wagen weiterfahren will. Hier wurde aber zumindest bislang nur ein Gebrauchtfahrzeug als Ersatz beschafft. Damit hat der Geschädigte zumindest bislang nicht das Besondere von der Rechtsprechung geforderte Interesse bekundet, weshalb insgesamt auf Basis der Reparaturkosten abzurechnen ist, selbstverständlich auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Wertminderung, die der Sachverständige mit 1 300 – angesetzt hatte (OLG Düsseldorf Urt. V. 24.08.2010// I – 1U 183/09// DAR 2010, 704).
geschrieben von auto.de/(win/mid) veröffentlicht am 30.08.2011 aktualisiert am 30.08.2011
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