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Die Käuferin eines VW Polo Classic verklagte den Händler, bei dem sie ihr Fahrzeug erworben hatte, auf Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 1.300 Euro, da der Wagen mehrere Vorschäden aufweise. Das Amtsgericht Wedding wies die Klage jedoch ab, da zum einen die Gewährleistung im Kaufvertrag ausgeschlossen wurde, zum anderen die bestehenden Mängel eine Gewährleistung gemäß Paragraf 442 BGB („Kenntnis des Käufers”) nicht rechtfertige. Auf dieses Urteil machte auto.de der Berliner Fachanwalt für Verkehrsrecht Umut Schleyer aufmerksam.
In einem bestehenden Kaufvertrag zwischen der Käuferin des VW Polo Classic und dem Autohändler wurde unter Zeugen vereinbart, dass „der Verkauf unter Ausschluss der Sachmängelhaftung an Gewerbetreibende erfolgt.” Nach Zahlung des Kaufpreises und Übergabe des Fahrzeugs führte die Fahrzeugbesitzerin eine Komplettdurchsicht in einer freien Werkstatt [foto id=“370892″ size=“small“ position=“left“]durch. In dem dort ausgefertigten Werkstattprotokoll wurde am Fahrzeug eine lose vordere Stoßstange, defektes Standlicht (beidseitig), ein defektes Radlager der Hinterachse, ein veröltes Getriebe, undichte Zylinderkopfdichtungen, poröse Reifen und eine undichte Schaltwellendichtung festgestellt. Zudem sei ein Ölwechsel bereits zwei Jahre überfällig.
Aufgrund dieses Protokolls forderte die Klägerin in einem ersten Schreiben an den Autohändler unter Fristsetzung die Beseitigung der Mängel. Da der Händler dieser Aufforderung nicht nachkam, kündigte die Klägerin in einem weiteren Schreiben den Rücktritt vom Kaufvertrag an. Neben den protokollierten Schäden machten Sie geltend, dass sie kein Gewerbe betreibt und so der Gewährleistungsausschluss keine Gültigkeit besitze.
Das Amtsgericht Wedding wies die Klage der Autobesitzerin jedoch ab. Nach Ansicht des Gerichts steht der Klägerin kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufes zu. Zum einen widersprach der beklagte Händler der Behauptung der Klägerin, zu keinem Zeitpunkt als Gewebetreibende aufgetreten zu sein.[foto id=“409760″ size=“small“ position=“right“] Er machte deutlich, dass er dem Verkauf des VW Polo für 1.300,00 Euro nur unter Gewährleistungsausschluss zugestimmt habe. Dieser lässt sich jedoch nur zwischen Gewerbetriebenden wirksam ausschließen und nicht zwischen Gewerbe und Privatperson.
Maßgeblich bei der Urteilsfindung sei jedoch die Tatsache, dass einige der im Werkstattprotokoll der Klägerin aufgeführten Schäden – wie etwa ein loser Stoßfänger und defekte Standlichter – selbst bei „einer oberflächlichen Überprüfung eines Fahrzeuges vor Abschluss des Kaufvertrages auch von einem nicht sachverständigen Kaufinteressenten festgestellt werden könnten“, erklärt Rechtsanwalt Umut Schleyer.
geschrieben von auto.de/vle veröffentlicht am 13.03.2012 aktualisiert am 13.03.2012
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