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Eine Werkstatt muss das ihr für Arbeiten überlassene Fahrzeug unter Umständen auch dann herausgeben, wenn die Rechnung noch nicht bezahlt wurde. Hat die Eigentümerin des Wagens den Auftrag nicht selbst erteilt, steht ihr ein solcher Anspruch zu, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe im Februar 2012 entschied (OLG-Az.: 9 U 168/11).
Zwischen dem Auftraggeber, dem Ehemann der Eigentümerin eines Oldtimers, und dem Betreiber einer Autolackiererei kam es zum Streit über die Art und Weise der Beseitigung von Rostschäden. Schließlich weigerte sich der Werkstattinhaber, weiter an dem Auto zu arbeiten, stellte eine Rechnung über bereits erbrachte Leistungen in Höhe von 1.266,83 Euro und machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Weder dieses noch eine ganze Reihe von weiteren Ansprüchen wurde dem Betreiber der Autolackiererei vom OLG zugestanden. Ein Zurückbehaltungsrecht wird nur dann anerkannt, wenn beide Vertragspartner Ansprüche gegeneinander haben. Hier hat der Betreiber der Lackiererei aber nur einen Anspruch (auf Zahlung seiner Rechnung) gegen den Ehemann der Eigentümerin des Wagens, nicht aber gegen sie selbst.
Auch ein Pfandrecht am Oldtimer wurde verneint. Ebenso ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber der Eigentümerin, da der Lackierer nur Leistungen gegenüber dem Ehemann erbracht hatte und damit die Eigentümerin keinen Vorteil erwarb. Der Grundsatz von Treu und Glauben griff auch nicht ein, da kein offensichtlich unredliches Verhalten der Eigentümerin vorlag; so hatte sie bspw. nicht vorgegeben, ihr Ehemann wäre der Eigentümer.
Quelle: autoservicepraxis.de
geschrieben von auto.de/lew veröffentlicht am 20.08.2013 aktualisiert am 20.08.2013
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