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Auch wenn ein Autohändler mithilfe eines Gutachtens nachweisen kann, dass ein Sachmangel nach Paragraph 476 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht bei Fahrzeugübergabe bestand, so muss er den Beweis erbringen, dass der Mangel erst nach Übergabe aufgetreten ist. Denn der Paragraph 476 BGB besagt, dass wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel einstellt, die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Das Oberlandesgericht Koblenz stellte in einem Berufungsurteil dar, dass das erstinstanzlich zuständige Landesgericht, welches die Klage eines Käufers erst abwies, die Sache rechtlich nicht richtig gewertet hat.
Im März 2008 erwarb der Kläger bei einem Gebrauchtwagenhändler, einen Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 144.000 Kilometern. Der Zahnriemen des Wagens sei bei einem Kilometerstand von 90.000 gewechselt worden. Nach zwei Monaten und bereits 11.000 gefahrenen Kilometern riss im Mai 2008 der Zahnriemen und verursachte einen schweren Motorschaden. Der Kläger nahm den Beklagten unter anderem auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch. Durch einen vom Kläger beauftragten Privatgutachter wurde die Ursache für den Schaden darin gesehen, dass der Zahnriemen fehlerhaft eingebaut worden sei und bereits beim Zahnriemenwechsel und damit lange vor Übergabe an den Kläger vorgelegen habe. Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger sah die Sache weniger eindeutig und ein als Zeuge vernommener Mechaniker der Beklagten ging davon aus, dass der Zahnriemen bei Übergabe einwandfrei eingebaut war und die Schadenursache später eingetreten sein muss.[foto id=“388077″ size=“small“ position=“right“]
Das erstinstanzlich zuständige Landgericht hatte die Klage abgewiesen, dabei aber nach Ansicht des für die Berufung zuständigen OLG Koblenz die Sache rechtlich nicht richtig gewertet. Denn mit dem Paragraphen 476 BGB wird eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Käufers aufgestellt. Diese gesetzliche Vermutung muss der Verkäufer tatsächlich widerlegen, indem er den Beweis erbringt, dass der Mangel erst nach Übergabe aufgetreten ist. Diesen Beweis habe aber der Beklagte vorliegend nicht erbracht, weil die verbleibenden Zweifel zu seinen Lasten gehen.
Das Landgericht hatte zu Unrecht die Klage des Privatmanns abgewiesen. Dem Kläger steht gegen den beklagten Gebrauchtwagenhändler ein Schadensersatzanspruch zu.
geschrieben von auto.de/vle veröffentlicht am 08.11.2011 aktualisiert am 08.11.2011
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Hier ist nochmal "Nr13". Um es klarzustellen, ich finde die gesetzlichen Regeln auch zum kotzen und ich ärger mich auch über die "Gewährleistungsritter", die auch noch das letzte aus uns herausholen wollen. Was ich mit meinem Kommentar eigentlich sagen wollte ist: eine Klage ist immer die blödeste Lösung und kostet einfach zuviel. Geld, Image und Nerven. Versucht doch mal in unserer total vernetzten facebookzeit einen negativen Kommentar los zu werden. Ich hab immer wieder mal meinen Namen und Stichworte bei Google eingegeben. Es kommt Lob ohne Ende (kompetenz, freundlich, billig, Auswahl, bla, bla, bla) Wenn ich die "ich hab dich mal gegoogelt" Kunden dann höre, haben die genau den einen blöden Kommentar gelesen, den ein nervender Idiot geschrieben hat. Und dazu muss ich dann sehr ausgiebig stellung nehmen und selbstverständlich sofort einen großen Rabatt geben. Die Leute schmeiß ich dann einfach raus. Das könnt ihr wörtlich nehmen, und glaubt mir, es ist ein geiles Gefühl, wenn der dann ganz geknickt seinem Traummotorrad hinterherschaut, während ich meine Tür zu mache.
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Gast auto.de
Dezember 28, 2011 um 6:57 pm UhrEntweder nur noch Export,an Gewerbetreibende oder an Privatkunden ohne Kaufvertrag wer sich darauf einlässt ist selbst schuld