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Nach einem Verkehrsunfall sollte keinesfalls für die Reparaturdauer des eigenen Wagens „blind“ bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug angemietet werden. Denn dann besteht die Gefahr, auf einem Großteil der Mietkosten sitzen zu bleiben. Das geht nach einem Bericht der Zeitschrift Straßenverkehrsrecht (SVR) aus mehreren Entscheidungen hervor.
Die Autovermieter berechnen meist einen so genannten Unfallersatztarif, der weitaus teurer ist als der Normaltarif. Diese Vorgehensweise begründen Vermieter damit, dass in diesen Fällen Mietwagen wegen des plötzlichen unvorhersehbaren Unfallereignisses unvorbereitet benötigt würden und dies einen größeren mit Kosten verbundenen Verwaltungsaufwand erfordere. Meist seien die Kunden nach einem Unfall auch nicht bereit; für die Mietwagenkosten in Vorleistung zu treten, weshalb ein größeres Kostenausfallrisiko bestehe. Das lassen die Gerichte nicht mehr gelten.
Statt dessen wird von einem Unfallgeschädigten zunehmend erwartet, dass er sich um die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Normaltarif bemüht. Tut er dies nicht, beziehungsweise rechnet er den erhöhten Unfallersatztarif mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers ab, verlangen die Richter von ihm eine genaue Darlegung, warum er mit dem Autovermieter diesen und nicht den günstigeren Normaltarif vereinbart hat. Trägt der Geschädigte dann dem Gericht diesbezüglich keine plausible Erklärung vor, bleibt er auf den Mehrkosten sitzen.
Überdies droht ihm aber auch noch ein weiterer Abzug: Wenn der eigene Unfallwagen in der Werkstatt steht, nutzt er sich nicht ab. Diese Ersparnis des Geschädigten werten die Gerichte oftmals selbst dann mit einem weiteren Abzug von zehn Prozent der Mietwagenkosten, wenn das angemietete Fahrzeug deutlich kleiner ist als der Unfallwagen.
Alternativ zum Mietwagen steht dem Geschädigten aber auch für die Dauer der Reparatur oder für die Dauer der Ersatzbeschaffung bei einem Totalschaden eine so genannte Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn er auf den Mietwagen verzichtet. Ein Betroffener sollte also überlegen, ob ihm ein Verzicht auf den Mietwagen möglich ist und er als Alternative zum Ärger mit dem Mietwagen sich für die Nutzungsentschädigung entscheidet (LG Darmstadt, Urteil vom 06.07.2005, 25 S 34/05/LG Mainz, Urteil vom 25.08.2005, 3 S 216/03, m.w.Nachw., SVR 2006, 145, 146). Michael Winterscheidt/mid
mid
geschrieben von veröffentlicht am 26.07.2006 aktualisiert am 26.07.2006
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