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An die Überprüfung eines Rotlichtverstoßes durch Gerichte sind strenge Anforderungen zu stellen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm deutlich gemacht.
Im entschiedenen Fall war ein Autofahrer wegen des Vorwurfs eines Rotlichtverstoßes im erschwerten Fall unter anderem zu einer Geldbuße von 125 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt worden. Der Amtsrichter berief sich bei seinem Urteil auf Zeugen, „die sich sicher waren, dass die Ampel bereits mehr als eine Sekunde Rot gezeigt hätte“. Das war dem OLG zu wenig.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes spricht zwar nichts dagegen, anstelle einer Messanlage mit Kamera Zeugen heranzuziehen. Die Zeugen waren aber hier eher zufällig anwesend und nicht zur gezielten Überwachung der Anlage eingesetzt. Das mache deren Schätzungen mehr als fragwürdig. Dies gilt umso mehr, als jegliche Bezugspunkte fehlen.
Wenn die Zeugen etwa ausgesagt hätten, der Querverkehr sei bereits losgefahren oder die Fußgängerampeln hätten bereits umgeschaltet, hätte diesbezüglich jeweils ein zeitlicher Anknüpfungspunkt bestanden, der so nicht vorhanden war. Damit fehlten dem Oberlandesgericht wesentliche Bewertungskriterien, weshalb es das angefochtene Urteil in zweiter Instanz aufhob (OLG Hamm, Ss Owi 620/07// ZfS 2008, 111).
geschrieben von (win/mid) veröffentlicht am 04.07.2008 aktualisiert am 04.07.2008
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