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Das Übersehen eines Verkehrsschildes schützt nicht unbedingt vor einer Strafe. Ein Autofahrer war in einer Zone mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h mit 132 km/h in die Radarfalle der Polizei geraten.
Gegen die Anordnung des zweimonatigen Fahrverbotes durch den Amtsrichter führte er vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe an, er habe das Verkehrsschild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen.
Diese Erklärung vermochte die Richter nicht zu überzeugen, da das Verhalten des Autofahrers als „grob pflichtwidrig“ anzusehen sei. Denn selbst ohne das Verkehrsschild wären an dieser Stelle nur 100 km/h erlaubt und der Raser wäre bereits 32 km/h zu schnell unterwegs gewesen. Derartige Geschwindigkeitsverstöße können keinesfalls „mit einer kurzfristigen Unaufmerksamkeit“ erklärt werden. Der Fahrer sei ohne Rücksicht auf das angeblich übersehene Schild grundsätzlich und bewusst zu schnell gefahren.
So scheidet jegliche Entlastung aus und der Autofahrer muss für einige Zeit auf seinen Führerschein verzichten. (OLG Karlsruhe, Az: 1 Ss 25/07).
geschrieben von mid/win veröffentlicht am 08.10.2007 aktualisiert am 08.10.2007
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