Recht: Übersehenes Verkehrsschild mindert Strafmaß

Ein vorsätzliches Fehlverhalten im Straßenverkehr wie beispielsweise überhöhte Geschwindigkeit zieht gewöhnlich ein hohes Bußgeld nach sich. Hat der Fahrer jedoch eine entsprechende Tempobegrenzung übersehen, fehlt es mitunter am Vorsatz und das Strafmaß verringert sich. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Beim verhandelten Fall sollte ein Autofahrer ein Bußgeld von 150 Euro zahlen und ein Fahrverbot von einem Monat bekommen. Denn auf einer Bundesstraße, wo ein Verkehrsschild die Geschwindigkeit auf 70 km/h begrenzte, war er mit Tempo 113 erwischt worden. Das Amtsgericht und die Bußgeldstelle sahen darin eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung. Wer 43 km/h zu schnell fahre, wüsste eindeutig, dass er die Geschwindigkeitsregeln missachtet und handelt deshalb vorsätzlich, meinte der Amtsrichter.

[foto id=“323181″ size=“small“ position=“right“]Das Oberlandesgericht Stuttgart sah dies jedoch differenzierter. Auf Bundesstraßen darf in der Regel 100 km/h gefahren werden. Deshalb müsse zunächst von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von „nur“ 13 km/h ausgegangen werden. Nach Ansicht der Richter reicht dieser Wert noch nicht aus, eine vorsätzliche Missachtung der Verkehrsregeln zu unterstellen. Auf besagtem Teilstück war zwar nur Tempo 70 erlaubt, allerdings sei nicht sicher festgestellt worden, dass der Fahrer die Beschränkung bemerkt habe.

Dass das Verkehrsschild „für jedermann deutlich am linken und rechten Fahrbahnrand aufgestellt gewesen sei“, lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass jeder Verkehrsteilnehmer das Schild auch bemerkt, so die Richter. Die Beobachtung des Verkehrs sowie ein plötzliches Fahr- oder Bremsmanöver des Vorausfahrenden kann bereits zur entscheidenden Ablenkung führen. Daher könne ein einzelnes Schild leicht übersehen werden, die Geschwindigkeit werde dadurch nicht gleich vorsätzlich übertreten. Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde deshalb aufgehoben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 9.4.2010, Az. 1 Ss 53/10; DAR 2010, 402).

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