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Wer von einem Bußgeldverfahren wegen eines Verkehrsvergehens betroffen ist, hat jederzeit ein Anrecht auf vollständige Akteneinsicht bei der entsprechenden Behörde.
Dieses uneingeschränkte Recht umfasst alle Akten und Aktenteile, auf die sich der konkrete Schuldvorwurf stützt. Dies hat das Amtsgericht Erfurt entschieden. Eine Verwaltungsbehörde sei nicht berechtigt, die geforderte Herausgabe der Akten unter Hinweis auf ein mögliches künftiges gerichtliches Verfahren hinauszuzögern oder gar prinzipiell zu verweigern, so die Richter.
Betroffene eines Bußgeldverfahrens müssten die Möglichkeit haben, die Erwägungen der Behörde, die eine bestimmte Entscheidung bewirkt haben, an Hand der Aktenführung genau nachvollziehen und gegebenenfalls korrigieren zu können, kommentiert Rechtanwältin Alexandra Wimmer von der der Deutschen Anwaltshotline die richterliche Entscheidung. (Az. 64 OWi 624/10)
geschrieben von auto.de/ veröffentlicht am 20.09.2010 aktualisiert am 20.09.2010
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