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Wurde in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug im Nachhinein eine Flüssiggasanlage eingebaut, haben die dafür anfallenden Kosten keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage für die ‚Ein-Prozent-Regelung‘. Dieses Urteil fällte der Bundesfinanzhofs (BFH).
Im vorliegenden Fall stellte die Klägerin – ein Unternehmen, das Flüssiggas vertreibt – ihren Außendienstmitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden konnten. Die Fahrzeuge wurden geleast und kurz nach der Auslieferung für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet. Die Klägerin trug sämtliche Kosten: Leasinggebühren und alle weiteren anfallenden Kosten. Der Umbau der Fahrzeuge war Bestandteil diverser Werbeaktionen der Klägerin. Autoaufkleber machte auf das Autogasgeschäft der Klägerin aufmerksam.
Die Klägerin rechnete [foto id=“342789″ size=“small“ position=“right“]die Umrüstungskosten auf den Flüssiggasbetrieb nicht in die Bemessungsgrundlage der Ein-Prozent-Regelung für die private Pkw-Nutzung ein und führte diesbezüglich keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umrüstungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes einzubeziehen seien, da es sich insoweit nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handele, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könne.
Der Bundesfinanzhof hingegen gab der Klägerin Recht. Zum Zeitpunkt der Erstzulassung waren die Fahrzeuge werksseitig nicht mit einer Flüssiggasanlage ausgestattet gewesen. Die Kosten für den nachträglichen Einbau der Anlage seien daher nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der Ein-Prozent-Regelung einzubeziehen. Diese ist stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln.
geschrieben von auto.de/victoria lewandowski veröffentlicht am 08.02.2011 aktualisiert am 08.02.2011
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